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Bequem und schnell: Zahlung per Kreditkarte Bequem und schnell: Zahlung per Kreditkarte

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Neues Surcharging-Gesetz: Keine Zahlarten-Gebühren mehr beim Online-Shopping?

Die gute Nachricht zum Jahresanfang: Seit diesem Januar wird das Online-Shopping noch vorteilhafter und unkomplizierter für Besteller. Durch eine gesetzliche Neuregelung dürfen Internet-Händler auf die meisten bargeldlosen Zahlarten künftig keine zusätzlichen Nutzungsgebühren mehr erheben. Des einen Freud, des anderen Leid: Entfallen nun auch attraktive Skonto-Angebote? Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung generell auf die Bezahloptionen? Lesen Sie, welche Zahlarten dies betrifft und welche dadurch vielleicht sogar "vom Aussterben" bedroht sind.

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Schluss mit Online-Bezahlgebühren – aber auch keine Vorteile mehr?

Wer im Internet schon einmal einen günstigen Flug buchen wollte, der kennt das Problem: Da freute man sich eben noch über den absoluten Schnapper-Preis und an der virtuellen Kasse gab es dann das böse Erwachen: Durch die Zahlung per Kreditkarte kam noch einmal ein saftiger prozentualer Aufschlag hinzu, der ein ordentliches Loch ins Budget reißt. Über ähnliche Erlebnisse können viele Internet-Besteller ein Lied singen, denn auch in anderen Branchen gaben die Händler ihnen entstehende Kosten bei vielen Zahlarten oftmals direkt weiter. Durch eine neue gesetzliche Regelung, die zum 13. Januar 2018 in Deutschland umgesetzt wurde, sollen derartige Strafgebühren (das sogenannte "Surcharging") nun weitgehend der Vergangenheit angehören.

Auf der anderen Seite belohnten die Händler bislang auch Kunden mit attraktiven Boni und Prämien, wenn diese für den Verkäufer besonders vorteilhaft waren; ein typisches Beispiel ist die Vorkasse-Zahlung per Überweisung, die User normalerweise eher ungern nutzen. Fällt mit der Neuregelung nun womöglich auch dieser finanzielle Vorteil weg? Erweist sich die eigentlich für den Kunden gedachte höhere Transparenz womöglich als kleiner Bumerang? Tatsächlich herrschen hinsichtlich der genauen Umsetzung und ihrer Auswirkungen bei diversen Online-Händlern noch Unsicherheiten.

An der Kasse kam das böse Erwachen …

Bislang galt in Deutschland ein eingeschränktes Surcharging, d.h. ein Online-Händler musste seinen Bestellern mindestens eine gängige Zahlart kostenfrei anbieten, bei weiteren durfte er ihm gegebenenfalls entstehende Kosten an die Kunden weiterberechnen. Dieses Extra-Entgelt durfte aber nicht höher ausfallen als die Kosten, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstanden.

Zusätzlich waren sogenannte Anreizsysteme erlaubt, um den Käufer zu lenken, d.h. ihn zu veranlassen, eine bestimmte Bezahlform zu wählen. Konkret sah dies vielfach so aus, dass es beispielsweise bei der Nutzung der Vorkasse-Zahlung ein Skonto gab, bis zu 3 % waren da durchaus möglich. Traditionell empfinden Kunden die Vorab-Überweisung aber als eher unsichere Zahlvariante, da hier bereits der Kaufbetrag beglichen wird, ehe man die Ware in den Händen hält. Gefällt diese nicht und wird retourniert, so kann es schnell mal zu Problemen bei der Rückzahlung kommen.

Im Gegenzug belegten die Verkäufer andere Zahlarten wie PayPal, Rechnung (wenn diese über Zahlungsdienstleister wie z.B. Klarna oder BillPay abgewickelt wurden) und Kreditkarte gerne mit zusätzlichen Gebühren. Diese wurden wahlweise vorab festgesetzt und betrugen einige Cent bzw. Euro oder wurden prozentual vom Kaufbetrag veranschlagt – was bei größeren Einkäufen oder höherpreisigen Artikeln durchaus zu einer unangenehmen Überraschung führen konnte. Der Klassiker waren hier beispielsweise die erwähnten Flugbuchungen. Das Grundproblem bei derartigen Kosten, die erst bei Auswahl der Zahlart offenbar werden: Die Kunden haben bei dieser Vorgehensweise gar keine Chance, vorab Preise und Angebote reell zu vergleichen und sich für den tatsächlich günstigsten Anbieter auf dem Markt zu entscheiden.

Aus diesem Grund wurde das Surcharging-Verbot Mitte 2017 aus der Taufe gehoben, das vor einigen Tagen in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Zahlarten-Gebühren beim Internet-Shopping wurde damit eine transparente Lösung herbeigeführt: Ziel ist es, die Preise für Waren deutlich besser vergleichbar zu machen und das böse Erwachen an der "Kasse" zu verhindern. Allerdings bestehen hinsichtlich einiger verbreiteter Bezahloptionen trotzdem noch weiter Unklarheiten.

Gesetzesänderung mit weitreichenden Auswirkungen

Ziel der diesen Entwicklungen zugrunde liegenden Gesetzesänderungen ist es vor allem, den europäischen Zahlungsverkehr insgesamt einfacher, effektiver und kostengünstiger zu gestalten und überall gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Als Mittel entwickelte die EU 2007 die "Payment Service Directive" (PSD). Diese wurde nun neu geregelt und ist Anfang 2018 unter der Bezeichnung "Zweite Zahlungsdienstleisterrichtlinie" (PSD II) in Kraft getreten, mit der Vorgabe, die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das vom deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie" ist gültig seit dem 13. Januar 2018. Neben der Erweiterung der möglichen Bezahlformen um neue, innovative Varianten ist ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes das Surcharging-Verbot, in § 270a S. 1 BGB-E werden Gebühren für die Nutzung von gängigen bargeldlosen Zahlarten untersagt. Ein Punkt, der besonders für das Online-Shopping relevant ist und zahlreiche Fragen aufwirft. Möglicherweise wird dies ebenfalls Auswirkungen darauf haben, welche Optionen künftig überhaupt noch für einen Rechnungsausgleich zur Verfügung stehen werden.

 Künftig immer gebührenfrei: Kreditkartenzahlung

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Was schreibt der Gesetzgeber nun genau vor?

Seit Januar dürfen für sämtliche der ausdrücklich im Gesetz genannten bargeldlosen Zahlungsmittel von Online-Händlern keine Aufschläge mehr verlangt werden. Konkret handelt es sich hierbei um die SEPA-Basislastschrift, die SEPA-Firmenlastschrift, die SEPA-Überweisung oder Zahlungskarten (Debit- und Kreditkarten).

Allerdings bedeutet dies nicht, dass generell keine Zusatz-Entgelte mehr erlaubt sind! Aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit für Dienstleistungen ist eine entsprechende Vereinbarung weiterhin möglich (die PSD II erlaubt dies sogar explizit!) – solange es sich eben nicht um die genannten Ausnahmen handelt. Dies betrifft beispielsweise "Zahlungsinstrumente in begrenzten Netzen", also z.B. Kundenkarten, Mitgliedskarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen.

Außerdem gelten auch für Unternehmer, die etwas bestellen, einige Ausnahmen: Zahlt ein gewerblicher Kunde (also kein Verbraucher!) per VISA- oder MasterCard, so kann ein Webstore durchaus ein Entgelt fordern. Der Trick dabei ist, dass Unternehmer vom Kapitel II der sogenannten MIF-Verordnung (EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge) nicht erfasst werden.

Was ändert sich konkret für die Kunden von Onlineshops?

Das Gute an dem ganzen juristischen Hin und Her: Die Zeiten, in denen Internet-Nutzer für das Zahlen bei einem Webstore bezahlen mussten, sind damit vorbei! Außerdem hat man so ab sofort eine größere Auswahl an generell unentgeltlichen Optionen die Begleichung des Kaufbetrags. Somit steht den Usern nun wirklich frei zu entscheiden, mit welchen Unternehmen und Anbietern sie in Sachen Zahlung in eine Geschäftsverbindung treten und an wen sie gegebenenfalls ihre Daten weitergeben.

Ein weiteres angenehmes Ergebnis der neuen Regelungen: Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es weiterhin möglich, Lastschriften binnen 8 Wochen zu widerrufen und das Geld zurückzubuchen. Zugleich sinkt der Haftungsbetrag bei Abbuchungen, die ohne ausdrückliches Einverständnis vorgenommen wurden, von 150 € auf nur noch 50 €. Eine gute Entscheidung pro Verbraucher!

Im Einzelnen stellt sich die aktuelle Situation hinsichtlich der Bezahloptionen wie folgt dar:

  • SEPA-Überweisung: Entgelt nicht mehr erlaubt
  • SEPA-Lastschrift: Entgelt nicht mehr erlaubt
  • VISA, MasterCard: Privatkunden: Entgelt nicht mehr erlaubt / gewerbliche Kunden: Entgelt erlaubt
  • Amazon Pay: Entgelt nicht mehr erlaubt
  • Factoring-Lösungen (Klarna, RatePAY, BillPay, Paymorrow, SOFORT Überweisung etc.): Entgelt nicht mehr erlaubt
  • PayPal: Im Prinzip ja (d.h. vom Gesetzgeber eigentlich Gebühren erlaubt) - durch AGB-Änderung von PayPal untersagt
  • Nachnahme: unklar

Was kosten Zahlungsarten eigentlich für die Händler?

Was viele überzeugte Internet-Käufer gar nicht wissen, tatsächlich müssen die Händler für das zur Verfügung stellen von vielen der angebotenen Zahlmittel etwas berappen. Je nachdem, wie hoch die Kaufsumme ausfällt, kann die Gebühr schon deutlich die Gewinnspanne beschneiden. Um die Warenpreise möglichst niedrig zu halten und so wettbewerbsfähig zu bleiben, wurde daher von einem Teil der Anbieter der Weg beschritten, diese Kosten an die Besteller weiterzugeben. Des Weiteren waren die Kunden-Entgelte auch ein probates Druckmittel, um sich gegen steigende Gebühren der Banken und Kreditkartenunternehmen abzusichern.

Basierend auf den bei Trusted Shops, einem renommierten Prüfunternehmen für Webstores, zusammengetragenen Angaben (Stand 11/2017) betragen die Gebühren aktuell:

  • PayPal: ca. 1,9 % des Kaufbetrags + 0,35 € Service-Gebühr (innerhalb der EU)
  • Lastschrift: ca. 0,28 € Service-Gebühr pro Transaktionsanfrage
  • Kreditkarte (z.B. via PayMill): ca. 2,95 % + 0,25 € Service-Gebühr pro Transaktionsanfrage
  • Amazon Pay: 1,9 % des Kaufbetrags + 0,35 € Service-Gebühr (innerhalb der EU)
  • SOFORT Überweisung: ca. 1,45 % + 0,15 € Service-Gebühr pro Transaktionsanfrage

Eine Besonderheit in diesem System stellt der Rechnungskauf dar. Da die Nutzer in diesem Fall erst die Ware erhielten und dann zahlten, kam es häufig zu Zahlungsausfällen. Ein Grund dafür, weshalb diese Variante bei Online-Händlern nicht sonderlich beliebt ist. Vor allem für kleinere Anbieter stellte dies zum Teil sogar ein veritables Risiko dar. Wenn dieses Zahlmittel überhaupt angeboten wurde, konnten meist erst "erprobte" Stammkunden darauf zugreifen. Erst durch das Aufkommen von Klarna & Co. wurde der Rechnungskauf wieder eine häufigere Option – jedoch erheben gerade diese Factoring-Dienstleister wiederum häufig Gebühren

"Knackpunkte" der neuen Regelung

Alle bargeldlosen Zahlmittel nur noch gebührenfrei

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Aufgrund der Vielfalt der möglichen Zahlarten bietet auch die Neureglung Raum für Spekulationen sowie Lücken, die erst genauer ausgelotet und zum Teil wohl auch erst durch Juristen geklärt werden müssen. Die betrifft vor allem folgende Punkte:

American Express

Es bleiben bei der neuen Regelung einige Fragen offen: Beispielsweise bezüglich des Status' von Kreditkarten. Während VISA und MasterCard von Gebühren befreit sein müssen (wenn Verbraucher sie nutzen, wie bereits ausgeführt), können die Shop-Betreiber für die Zahlung per American Express erst einmal weiterhin ihre Kosten aufschlagen. Ursache hierfür ist, dass es sich bei Amex um ein sogenanntes 3-Parteien-Kartenzahlverfahren handelt, die im Gesetz ausdrücklich als Ausnahmen bezeichnet werden. Denn während bei VISA und MasterCard stets eine Bank beteiligt ist (4-Parteien- Kartenzahlverfahren), fehlt diese bei American Express. Der Anbieter gibt selbst die Karten aus, rechnet ab und überweist Geldbeträge. Ein weiteres Beispiel für ein 3-Parteien-System ist girocard.

Ist dies nun das "Aus" für die ohnehin bei Gewerbetreibenden aufgrund hoher Gebühren nicht besonders beliebte Karte? Nein, hier gibt es lediglich eine Art Karenzzeit; ab Herbst 2018 dürfen auch Amex-Nutzer aufatmen, denn ab dann gehört auch diese Karte zu denen, für die keine Kosten mehr berechnet werden dürfen.

PayPal

Einen interessanten Ausnahmefall stellt die Zahlung mittels PayPal dar. Da der eigentliche Bezahlvorgang mittels Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte abgewickelt wird, handelt es sich um eine bargeldlose Zahlform, die eigentlich frei von Gebühren sein sollte. Allerdings ist hierbei ein weiterer Zahlungsdienstleister involviert, weshalb PayPal strenggenommen nicht unter das Surcharging-Verbot fällt. PayPal hat, um Unklarheiten und Verwirrungen vorzubeugen, einen besonders eleganten Weg gewählt: Durch eine AGB-Änderung, die zum 09. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde Händlern die Weiterberechnung von Gebühren für diesen Dienst schlicht und ergreifend untersagt. Lässt dieser sich die PayPal-Nutzung künftig vom Kunden bezahlen, so kann es ihm passieren, dass sein Konto bei PayPal gesperrt wird. Er verstößt somit zwar nicht gegen geltendes Gesetz, jedoch gegen die AGB des Zahlungsdienstleisters …

Rechnungskauf

Auch bei der bei Online-Kunden besonders gefragten Zahlart Kauf per Rechnung tauchen Fragen auf. Laut Gesetzgeber ist der Rechnungskauf nämlich gebührenfrei anzubieten, auch wenn er über einen (vermeintlichen) Drittanbieter wie Klarna, BillPay, Paymorrow & Co. abgewickelt wird. Bei diesen sogenannten "Factoring-Lösungen", zu denen auch Lastschrift und Ratenzahlung gehören können, werden nämlich nicht nur die Abwicklung der Transaktion und das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalls an diese Anbieter weitergegeben, sondern die Forderung wird komplett an den Finanzdienstleister abgetreten, weshalb dieser eben NICHT als Dritter in den Prozess eingeschaltet ist, sondern zum eigentlichen Gläubiger des Kunden (= Schuldner) wird. Der Zahlungsdienstleister darf jedoch keine kostendeckenden Aufschläge für die Nutzung der vom "Surcharging"-Verbot genannten Zahlungsmittel verlangen und auf das Rechtsverhältnis zwischen Onlineshop und Besteller findet die Richtlinie grundsätzlich keine Anwendung mehr. Allerdings wird sich erst in der Praxis zeigen, wie derartige Fälle tatsächlich gehandhabt werden können. Händlern wird daher aktuell von Juristen empfohlen, bei Factoring-Lösungen keine Aufschläge zu erheben.

Und die Rechnungszahlung direkt über den Händler?

Richtig kniffelig wird es in Sachen Rechnungskauf, wenn dieser vom Händler selbst abgewickelt wird, ohne dass ein Dritter eingeschaltet ist. Ursache ist die besondere Verfahrensweise: Denn hier erhält der Käufer den georderten Artikel gemeinsam mit einer Rechnung und muss erst im Anschluss überweisen. Da er ihn innerhalb der Widerrufsfrist in Ruhe testen und bei Nichtgefallen einfach zurücksenden kann, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, bietet dieses Zahlmittel somit einen besonderen Vorteil für den Verbraucher. Zumal er zu keinem Zeitpunkt Angst haben muss, sein Geld womöglich bei einer Retoure nicht zurückzuerhalten. Fraglich ist, ob diese angenehme Risikofreiheit eine Dienstleistung darstellt, für die ein Zusatzentgelt rechtens wäre.

Den Rechnungskauf zeichnet gerade aus, dass der Verbraucher zunächst die Ware risikofrei bestellen, testen und auf seinen Wunsch wieder zurücksenden kann. Er ist damit nicht der Gefahr ausgesetzt, den von ihm gezahlten Kaufpreis nicht oder nicht vollständig zurückzuerhalten oder Rücksendungskosten bezahlen zu müssen. Diese Besonderheit ist somit der wesentliche Bestandteil des Kaufs auf Rechnung sowie der für den Verbraucher relevante Vorteil … Hier sind wir aber wieder mittendrin in den Auslegungsfragen. Schließlich ist der Rechnungskauf an eine Überweisung geknüpft – für die wiederum aber ein Entgeltverbot besteht … Kurzum: Auch hier bestehen aktuell rechtliche Unsicherheiten.

Nachnahme

Die größten Fragezeichen tauchen aktuell in Bezug auf die altbewährte Zahlung per Nachnahme auf; auch gestandene Juristen halten sich hier mit konkreten Aussagen zurück, inwiefern diese Option unter das Surcharging-Verbot fällt oder doch nicht. Vielmehr wird meist empfohlen abzuwarten, bis sich die rechtliche Situation in diesem Fall klarer darstellt.

Dabei ist die Klärung der Frage für die potentiellen Nutzer tatsächlich von großem Interesse, schließlich ist gerade diese Bezahlform häufig mit hohen Zusatzkosten belegt – neben der Kostenumlage des Händlers erhebt auch DHL noch eine Zustellgebühr in Höhe von 2 €, die vor Ort der Zusteller kassiert (letztere entfällt übrigens, wenn stattdessen der Versanddienstleister DPD eingesetzt wird). Da das Surcharging-Verbot sich auf bargeldlose Bezahlvarianten bezieht, fällt die Nachnahme auf den ersten Blick nicht darunter, schließlich wird der Wert der gekauften Waren samt Zustellgebühr in der Regel direkt in bar an der Haustür vom Postboten oder Auslieferer kassiert. Das Geld wiederum wird dann abzüglich einer Übermittlungspauschale an den Händler überwiesen. Faktisch fungiert die Post bzw. der Logistiker in diesem Konstrukt als Bank, bei der der Käufer einen Betrag einzahlt. Für den Service wird dem Webstore wiederum eine Gebühr berechnet. Soweit so gut – Barzahlung durch den Kunden = diese Transaktion fällt also nicht unter das Surcharging-Verbot. Aber was, wenn …?

Auf die Feinheiten kommt es an

Kniffeliger wird die Lage nämlich, falls der Besteller mehrfach nicht zu Hause ist, wenn der Postmann (oder die -frau) klingelt, denn dann geht das Paket zur nächsten DHL-Filiale, wo sie abgeholt werden kann. Und nun wird es spannend: Denn hier hat der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit, die Ware auch mittels Kartenzahlung – und somit bargeldlos! – auszulösen. Zumindest in diesem Fall fällt die Nachnahme dann eben doch unter das Surcharging-Verbot …

Bezahlung beinahe in Echtzeit.

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Wobei sich grundsätzlich die Frage stellt, ob man es denn bei der Nachnahme überhaupt mit einer "echten" bzw. "reinen" Zahlungsdienstleistung zu tun hat? Schließlich gibt es diese Zahlweise immer nur in Kombination mit einer Beförderungsleistung …

Ein wirkliches Dilemma, weshalb die Juristen bislang den Shopbetreibern Zurückhaltung in Bezug auf die Nachnahme empfehlen.

Weniger problematisch gestaltet sich das Ganze übrigens beim Nachnahmeversand per DPD, denn hier wird der Kaufbetrag grundsätzlich in bar an der Haustür gefordert. Eine EC-Zahlung in einem Depot ist nicht möglich; weshalb die DPD-Nachnahme definitiv nicht unter die neue Surcharging-Richtlinie fällt.

Verlierer Nachnahme?

Es stellt sich die Frage, wie es beim Online-Shopping künftig mit der Nachnahme-Zahlung weitergehen wird, denn noch ist eine abschließende Klärung nicht in Sicht. Eine Möglichkeit wäre, dass Shop-Betreiber das ganze "Kuddelmuddel" einfach kurzerhand umgehen und die möglicherweise nicht mehr kostendeckend anzubietende Nachnahme aus dem Programm nehmen – schon um das Abmahnrisiko zu umgehen. Dies wäre für besonders sicherheitsbewusste Käufer, die ungern in Vorkasse gehen oder Geld online verschicken, sicher der schlechteste Fall. Alternativ könnten Händler auf die Nachnahme-Lieferung via DPD zurückgreifen – aber auch dies sehen sicher viele Kunden mit gemischten Gefühlen, schließlich steht dieser Logistiker in dem Ruf, nicht unbedingt der zuverlässigste zu sein … Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber schnellstmöglich die Situation bereinigt!

Quo vadis Skonto? Keine Gebühren - aber auch keine Vorteile mehr?

Zwar behandelt das Surcharging-Verbot vor allem das Thema Gebühren für Zahlarten, jedoch sind mittelbar auch sogenannte Ermäßigungen und Anreizsysteme betroffen, die viele Händler nutzen, um Kunden zur Nutzung bestimmter Zahloptionen zu animieren. So wird beispielsweise vor allem die bei Internetnutzern eher ungeliebte Vorkasse-Überweisung, bei der lange vor Erhalt der Ware gezahlt wird, häufig mit ein paar Prozentpunkten Skonto versüßt. Auch derartige Abschläge stehen nun zur Diskussion, was Sparfüchse unter den Bestellern sicher unruhig machen wird. Schließlich greift das Surcharging-Verbot auch dann, "wenn es durch die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen umgangen werden soll." (BT-Drs. 18/11495, S. 146) Ist das das endgültige Aus für das Zahlarten-Skonto?

Nein! Keine Sorge! Preisnachlässe durch die Wahl eines bestimmten Zahlmittels sind auch weiterhin erlaubt. Voraussetzung ist nur, dass der Online-Händler keine Gebühren für die vom Surcharging-Verbot betroffenen Bezahloptionen erhebt – diese müssen kostenlos nutzbar sein. Auch kleine kostenlose Geschenke als Belohnung für die Wahl einer bestimmten Zahlform (als Anreiz) sind möglich. Schnäppchenjäger können somit aufatmen!

Problematisch wird es dagegen, wenn bei einem Webstore künftig die kostenfreien Bezahlvarianten erst ab einem Mindestbetrag eingesetzt werden können; liegt der Kaufbetrag aber darunter, so muss ein kostenpflichtiges Mittel verwendet werden. Solchermaßen versteckte Kostenumlagen sind nicht legitim.

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S G

Fazit: Wie geht es weiter mit dem bargeldlosen Bezahlen?

Wie ausgeführt ist das Ziel der Neureglung der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie einerseits eine Förderung von innovativen Bezahlverfahren. Andererseits sollen zugleich auch die Rechte der Verbraucher gestärkt werden, was angesichts der steigenden Unsicherheit bei der Preisgabe persönlicher Daten sowie der zunehmenden Zahl an Zahlungstransaktionen über das Netz dringend Not tut. Was haben Verbraucher also in Zukunft zu erwarten?

Auf dem Weg zum Instant Payment

Obwohl die Einführung des SEPA-Verfahrens bei Überweisung und Lastschrift die Transaktionen bereits deutlich beschleunigt hat (Ausführung innerhalb der Eurozone binnen eines Werktags, innerhalb von Deutschland noch etwas schneller), sind wir hier von einer Echtzeit-Zahlung noch weit entfernt. Der Grund: Bislang machen Überweisungenden Umweg über die Bundesbank geschickt, die die Transaktion prüft, ehe die Finanzinstitute vor Ort tätig werden können. Ziel ist es, die Zeitspanne deutlich zu verkürzen – hin zu einer "Echtzeit-Überweisung". Seit November 2017 läuft bereits ein Testbetrieb, bei dem Beträge bis zu 15 000 € nur noch maximal 10 Sekunden benötigen und die Abwicklung maximal 0,2 Cent kostet.

PayPal, SOFORT Überweisung und giropay setzen aktuell zwar Standards in Sachen Schnelligkeit – allerdings bestehen hier teilweise haftungsrechtliche Bedenken, die von Gesetzgeberseite zu klären sind. Daher sind sie von der aktuellen Neuregelung auch noch ausgenommen.

Ein weiteres Thema in diesem Zusammenhang sind außerdem die neuen Zahlungsdienste-Anbieter (Stichwort z.B. "Fintech-Start-ups"; diese versuchen beispielsweise, ohne Banklizenz typische Bankgeschäfte auszuüben. Mittels technologisch weiterentwickelter mobiler Bezahllösungen o.ä. können Verbraucher ohne Mittelsmann direkt über das Internet Geld anzulegen, einen Kredit aufzunehmen, bezahlen oder sich in Finanzdingen beraten lassen.). Für diese jungen Anbieter sind Schnittstellen zu schaffen, mittels derer sie künftig auf Daten etablierter Finanzinstitute zugreifen können. Ehe dies realisiert werden kann, müssen jedoch erst einmal geeignete Sicherheitsmaßnahmen geschaffen werden.

Werden gewohnte Zahlarten "sterben"?

Von einem grundsätzlichen Sterben liebgewonnener und altbewährter Zahlarten kann nicht die Rede sein. Zwar bestehen aktuell vor allem hinsichtlich des von Verbrauchern besonders geschätzten Rechnungskauf Unsicherheiten sowie bezüglich der Nachnahme, hier bedarf es allerdings lediglich einer weiteren oder vielmehr genaueren Prüfung der rechtlichen Grundlagen. Vermutlich sind die Gerichte in diesen Fällen gefragt. Sicherlich werden Verbraucherschützer sich aber auch nicht scheuen, notfalls entsprechende Wege zu beschreiten. Es handelt sich vermutlich also nur um ein kurzes Atemholen vor der finalen Klärung.

Profitiert der Verbraucher wirklich von der Neuregelung?

Die bange Frage, die für viele begeisterte Internet-Shopper sicherlich die entscheidende ist, ist jedoch: Inwiefern betrifft es mich persönlich? Werden sich künftig einfach nur die Warenpreise erhöhen und ich so letztlich die Zahlungsgebühren doch wieder berappen? Und zwar trotz des ausdrücklichen Verbots im neuen Surcharging-Gesetz, schließlich ist das Abwälzen der Entgelte in den meisten Fällen kaum nachweisbar, zumal die Shop-Betreiber ihre Kalkulationen nicht offenlegen müssen …

Fakt ist jedoch: Endlich lassen sich die Preise im Internet wirklich vergleichen und der Verbraucher hat die Chance, sich den Wunschartikel zum tatsächlich niedrigsten Preis herauszusuchen. Und er wird nicht im letzten Moment von prozentualen Gebühren überrascht, die die Ware unter dem Strich dann doch wieder deutlich teurer machen. Und vielfach hat man dann schlicht keine Lust mehr auf die ganze Klickerei, drückt entnervt auf den "Kaufen"-Button und hat dann diesen schalen Geschmack der Unzufriedenheit im Mund, weil man sich irgendwie übervorteilt fühlt … Dies ist nun glücklicherweise definitiv passé!